Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

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ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Paragraph       

Bezeichnung

§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 3 ZAG Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 22 ZAG  Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche