Strafgesetzbuch (STGB)
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Vortaten § 261 StGB (nach a.F. - vor 18.03.2021)
Der § 261 StGB in seiner früheren Fassung definiert die strafbaren Vortaten der Geldwäsche. Diese lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen: Verbrechen und Vergehen. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht der einzelnen Tatbestände (Stand: Oktober 2013).