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Strafgesetzbuch (STGB)

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Vortaten § 261 StGB (nach a.F. - vor 18.03.2021)

Der § 261 StGB in seiner früheren Fassung definiert die strafbaren Vortaten der Geldwäsche. Diese lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen: Verbrechen und Vergehen. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht der einzelnen Tatbestände (Stand: Oktober 2013).


Übersicht der Vortaten § 261 StGB  (nach a.F.)

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