Sanktionen gegen BURUNDI – EU-Finanzsanktionen & Embargos
Überblick über die Sanktionen gegen Burundi
Die Europäische Union hat gegenüber Burundi ein eigenständiges Sanktionsregime verhängt. Im Mittelpunkt stehen gezielte personenbezogene Finanzsanktionen gegen Personen, die für Gewalttaten, Repression, die Untergrabung der Demokratie oder schwere Menschenrechtsverletzungen in Burundi verantwortlich sind oder an solchen Handlungen beteiligt sind. Die Bundesbank führt Burundi als Regime im Kapital- und Zahlungsverkehr.
Relevanz für Unternehmen: gering bis mittel
Praktisch relevant ist das Regime vor allem bei:
- Geschäftspartnerprüfungen
- Zahlungen an natürliche oder juristische Personen mit Burundi-Bezug
- Projekten mit politisch exponierten oder staatlich nahen Akteuren
Rechtsgrundlagen
Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi. Die Bundesbank nennt daneben mehrere Durchführungs- und Änderungsverordnungen, darunter Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605, Verordnung (EU) 2019/1777, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779, Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/2043. BAFA verweist ergänzend auf den Beschluss 2015/1763/GASP als politischen Ausgangspunkt der Maßnahmen.
Maßgeblich ist stets die aktuelle konsolidierte Fassung der einschlägigen EU-Verordnung. Die Bundesbank bildet hierzu die finanzsanktionsrechtliche Perspektive ab.
Arten der Sanktionen
Finanzsanktionen
- Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen
- Verbot, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.
Personenbezogene Sanktionen
- Listung bestimmter natürlicher Personen
- Maßnahmen gegen Akteure, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder eine politische Lösung beeinträchtigen.
Ein umfassendes Waren- oder Handelsembargo steht bei Burundi nicht im Vordergrund; das Regime ist primär personenbezogen. Diese Einordnung ergibt sich aus der beschriebenen Struktur der Maßnahmen bei BAFA und Bundesbank.
Besonderheiten des Sanktionsregimes
Das Burundi-Regime ist aus Unternehmenssicht vor allem deshalb besonders, weil es politisch motivierte personenbezogene Sanktionen mit einem vergleichsweise engen Adressatenkreis kombiniert. Dadurch ist das Risiko großflächiger Handelsverbote gering, während das Risiko fehlerhafter Geschäftspartner- oder Zahlungsprüfungen bestehen bleibt. Diese Bewertung ist eine praxisbezogene Ableitung aus der offiziellen Ausgestaltung des Regimes.
Rechtsnormen
Verordnung
Datum | Titel der Rechtsnorm |
| 01.10.2015 | |
| 02.10.2015 | Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi |
| 25.10.2019 | |
| 28.11.2023 | |
| 22.09.2025 | Verordnung (EU) 2025/1940 des Rates vom 22. September 2025 (konsolidierte, nichtamtliche Fassung) |
Änderungs-/ Durchführungsverordnung
Datum | Titel der Rechtsnorm |
| 26.10.2018 | |
| 10.01.2019 | |
| 25.10.2019 | |
| 30.10.2020 | |
| 25.10.2022 | |
| 12.09.2024 | |
| 23.09.2025 |
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Datum | Titel der Rechtsnorm |
01.10.2015 | Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 [konsolidierte, nichtamtliche Fassung] |
Weiterführende Inhalte
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