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Sanktionen gegen BURUNDI – EU-Finanzsanktionen & Embargos

Überblick über die Sanktionen gegen Burundi

Die Europäische Union hat gegenüber Burundi ein eigenständiges Sanktionsregime verhängt. Im Mittelpunkt stehen gezielte personenbezogene Finanzsanktionen gegen Personen, die für Gewalttaten, Repression, die Untergrabung der Demokratie oder schwere Menschenrechtsverletzungen in Burundi verantwortlich sind oder an solchen Handlungen beteiligt sind. Die Bundesbank führt Burundi als Regime im Kapital- und Zahlungsverkehr.


Relevanz für Unternehmen: gering bis mittel

Praktisch relevant ist das Regime vor allem bei:

  • Geschäftspartnerprüfungen
  • Zahlungen an natürliche oder juristische Personen mit Burundi-Bezug
  • Projekten mit politisch exponierten oder staatlich nahen Akteuren


Rechtsgrundlagen

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi. Die Bundesbank nennt daneben mehrere Durchführungs- und Änderungsverordnungen, darunter Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605, Verordnung (EU) 2019/1777, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779, Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/2043. BAFA verweist ergänzend auf den Beschluss 2015/1763/GASP als politischen Ausgangspunkt der Maßnahmen. 


Maßgeblich ist stets die aktuelle konsolidierte Fassung der einschlägigen EU-Verordnung. Die Bundesbank bildet hierzu die finanzsanktionsrechtliche Perspektive ab.

Arten der Sanktionen

Finanzsanktionen

  • Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen
  • Verbot, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.


Personenbezogene Sanktionen

  • Listung bestimmter natürlicher Personen
  • Maßnahmen gegen Akteure, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder eine politische Lösung beeinträchtigen.



Ein umfassendes Waren- oder Handelsembargo steht bei Burundi nicht im Vordergrund; das Regime ist primär personenbezogen. Diese Einordnung ergibt sich aus der beschriebenen Struktur der Maßnahmen bei BAFA und Bundesbank.

Besonderheiten des Sanktionsregimes

Das Burundi-Regime ist aus Unternehmenssicht vor allem deshalb besonders, weil es politisch motivierte personenbezogene Sanktionen mit einem vergleichsweise engen Adressatenkreis kombiniert. Dadurch ist das Risiko großflächiger Handelsverbote gering, während das Risiko fehlerhafter Geschäftspartner- oder Zahlungsprüfungen bestehen bleibt. Diese Bewertung ist eine praxisbezogene Ableitung aus der offiziellen Ausgestaltung des Regimes.

Rechtsnormen

Änderungs-/ Durchführungsverordnung

Datum
Titel der Rechtsnorm
26.10.2018
10.01.2019
25.10.2019
30.10.2020
25.10.2022
12.09.2024
23.09.2025



Gemeinsame Standpunkte des Rates

Datum
Titel der Rechtsnorm
01.10.2015
Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 [konsolidierte, nichtamtliche Fassung]


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