Simbabwe
Die Finanzsanktionen gegen Simbabwe dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren. Ferner dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitgestellt werden.
Der Rat der Europäischen Union hat mit Verordnung (EU) Nr. 153/2014 vom 17. Februar 2014 die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gegen die in Anhang IV aufgeführten Personen und Organisationen ausgesetzt.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Simbabwe-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen oder für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Krisenbewältigungsoperationen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 hat der Rat der Europäischen Union erneut die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Simbabwe beschlossen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wurden die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes des Rates in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Überblick über die Embargomaßnahmen Waffenembargo
Nach § 69h AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Simbabwe verboten.
Ausrüstung für die interne Repression
Die in Anhang I der EG-VO 314/2004 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerfer), dürfen nicht nach Simbabwe verkauft und ausgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern sowie von Ausrüstung zur internen Repression darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 in der aktuell gültigen Fassung genannten, einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und zugehörigen Einrichtungen gehören, werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Änderungs-/ Durchführungsverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 161 / 2004 vom 19. Februar 2004 (Simbabwe) u. a. Waffenembargo
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 632 / 2008 vom 31. Juli 2008 (Simbabwe) Änderung der Reiserestriktionen und der Finanzsanktionen
Beschluss 2010 / 121 / GASP des Rates vom 25. Februar 2010 (Simbabwe) Änderung des Personenanhangs