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Richtlinie (EU) 2018/1673 – Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Einleitung

Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 regelt die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche auf europäischer Ebene.

Sie legt Mindestvorschriften für die Definition von Geldwäschestraftaten sowie Sanktionen fest und verfolgt das Ziel, die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren.

Für die Praxis bedeutet das:

Diese Richtlinie betrifft nicht primär das Geldwäschegesetz im engeren Sinne, sondern vor allem das Geldwäschestrafrecht, insbesondere die Ausgestaltung von Straftatbeständen, Vortaten, Sanktionen und strafrechtlichen Ermittlungsansätzen.

Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Geldwäsche unionsweit wirksam strafrechtlich verfolgt werden kann.

Im Mittelpunkt stehen:

  • Definition von Geldwäschestraftaten
  • Mindestvorgaben für Sanktionen
  • Erfassung von Beihilfe, Anstiftung und Versuch
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher und juristischer Personen
  • Harmonisierung strafrechtlicher Mindeststandards innerhalb der EU

Umsetzung in Deutschland

In Deutschland erfolgte die Umsetzung insbesondere durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.

Zentral war die Reform des § 261 StGB. Dabei wurde der bisherige Vortatenkatalog aufgegeben und durch einen deutlich weiteren Ansatz ersetzt. Dadurch kann grundsätzlich jede Straftat als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommen.

Kernänderungen

  • Reform des Geldwäschestraftatbestands
  • Aufgabe des bisherigen Vortatenkatalogs
  • Einführung des sogenannten All-Crimes-Ansatzes
  • Erweiterung der strafrechtlichen Erfassbarkeit von Geldwäsche
  • stärkere Bedeutung des Follow-the-Money-Ansatzes
  • Anpassung an europäische Mindestvorgaben zur strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung

Dokumentenübersicht

EU-Richtlinie

12. November​ 2018Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
PDF


Referentenentwurf

11. August 2020Referentenentwurf BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673PDF


Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Einzelne Stellungnahmen von Verbänden


Mehr…
1.Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer
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2.Stellungnahme DStV - Deutscher Steuerberaterverband e.V.
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3.Stellungnahme VAB - Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.
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4.Stellungnahme DRB - Deutscher Richterbund
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5.Stellungnahme DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag
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6.Stellungnahme Bundesnotarkammer
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7.Stellungnahme BVZI - Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e.V.
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8.Stellungnahme Max Planck Institute
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9.Stellungnahme Bundessteuerberaterkammer
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10.Stellungnahme BVGB - Bundesverband der Geldwäschebeauftragten
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11.Stellungnahme BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
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12.Stellungnahme Deutsches Aktieninstitut e.V.
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13.Stellungnahme Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.
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14.Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter
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15.Stellungnahme Die Deutsche Kreditwirtschaft
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16.Stellungnahme Gewerkschaft der Polizei, Bundesvorstand
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17.Stellungnahme Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)
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Weniger…

Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren

23. Oktober 2020BR-Drs 620/20 (Gesetzentwurf)
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09. November 2020BT-Drs 19/24180 (Gesetzentwurf)
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20. November 20201. Beratung:  BT-PlPr 19/193 , S. 24433D - 24441A
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27. November 20201. Durchgang:  BR-PlPr 997 , S.470 - 470, Top 33
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10. Februar 2021BT-Drs 19/26602 (Beschlussempfehlung und Bericht)
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11. Februar 20212. Beratung:  BT-PlPr 19/209 , S. 26412C - 26420D
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11. Februar 20213. Beratung:  BT-PlPr 19/209, S. 26420D - 26420D
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05. März 20212. Durchgang:  BR-PlPr 1001, S. 65-65, Top 4
PDF


Verkündetes Gesetz

17. März 2021
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
PDF


Inkrafttreten zum 18. März 2021


Praxisrelevanz

Die Richtlinie ist für Geldwäschebeauftragte relevant, weil sich durch die deutsche Umsetzung der strafrechtliche Kontext von Geldwäsche erheblich erweitert hat.

Für die Praxis bedeutet das:

  • breitere Bewertung möglicher Vortaten
  • erhöhte Relevanz strafrechtlicher Verdachtsmomente
  • stärkere Bedeutung des Follow-the-Money-Ansatzes
  • engere Verzahnung von Compliance, Verdachtsmeldewesen und Strafverfolgung
  • größere Bedeutung nachvollziehbarer Dokumentation bei auffälligen Sachverhalten

Abgrenzung zur 6. Geldwäscherichtlinie 2024

Wichtig ist die Abgrenzung zur späteren Richtlinie (EU) 2024/1640, die als neue 6. Geldwäscherichtlinie / AMLD6 bezeichnet wird.

Während die Richtlinie (EU) 2018/1673 vor allem das Strafrecht betrifft, regelt die Richtlinie (EU) 2024/1640 institutionelle und aufsichtsbezogene Mechanismen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

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