Richtlinie (EU) 2018/1673 – Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
Einleitung
Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 regelt die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche auf europäischer Ebene.
Sie legt Mindestvorschriften für die Definition von Geldwäschestraftaten sowie Sanktionen fest und verfolgt das Ziel, die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren.
Für die Praxis bedeutet das:
Diese Richtlinie betrifft nicht primär das Geldwäschegesetz im engeren Sinne, sondern vor allem das Geldwäschestrafrecht, insbesondere die Ausgestaltung von Straftatbeständen, Vortaten, Sanktionen und strafrechtlichen Ermittlungsansätzen.
Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Geldwäsche unionsweit wirksam strafrechtlich verfolgt werden kann.
Im Mittelpunkt stehen:
- Definition von Geldwäschestraftaten
- Mindestvorgaben für Sanktionen
- Erfassung von Beihilfe, Anstiftung und Versuch
- strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher und juristischer Personen
- Harmonisierung strafrechtlicher Mindeststandards innerhalb der EU
Umsetzung in Deutschland
In Deutschland erfolgte die Umsetzung insbesondere durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.
Zentral war die Reform des § 261 StGB. Dabei wurde der bisherige Vortatenkatalog aufgegeben und durch einen deutlich weiteren Ansatz ersetzt. Dadurch kann grundsätzlich jede Straftat als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommen.
Kernänderungen
- Reform des Geldwäschestraftatbestands
- Aufgabe des bisherigen Vortatenkatalogs
- Einführung des sogenannten All-Crimes-Ansatzes
- Erweiterung der strafrechtlichen Erfassbarkeit von Geldwäsche
- stärkere Bedeutung des Follow-the-Money-Ansatzes
- Anpassung an europäische Mindestvorgaben zur strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung
Dokumentenübersicht
EU-Richtlinie
| 12. November 2018 | Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche |
Referentenentwurf
| 11. August 2020 | Referentenentwurf BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 |
Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren
| 23. Oktober 2020 | BR-Drs 620/20 (Gesetzentwurf) | |
| 09. November 2020 | BT-Drs 19/24180 (Gesetzentwurf) | |
| 20. November 2020 | 1. Beratung: BT-PlPr 19/193 , S. 24433D - 24441A | |
| 27. November 2020 | 1. Durchgang: BR-PlPr 997 , S.470 - 470, Top 33 | PDF |
| 10. Februar 2021 | BT-Drs 19/26602 (Beschlussempfehlung und Bericht) | |
| 11. Februar 2021 | 2. Beratung: BT-PlPr 19/209 , S. 26412C - 26420D | |
| 11. Februar 2021 | 3. Beratung: BT-PlPr 19/209, S. 26420D - 26420D | PDF |
| 05. März 2021 | 2. Durchgang: BR-PlPr 1001, S. 65-65, Top 4 | PDF |
Verkündetes Gesetz
| 17. März 2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche |
Inkrafttreten zum 18. März 2021
Praxisrelevanz
Die Richtlinie ist für Geldwäschebeauftragte relevant, weil sich durch die deutsche Umsetzung der strafrechtliche Kontext von Geldwäsche erheblich erweitert hat.
Für die Praxis bedeutet das:
- breitere Bewertung möglicher Vortaten
- erhöhte Relevanz strafrechtlicher Verdachtsmomente
- stärkere Bedeutung des Follow-the-Money-Ansatzes
- engere Verzahnung von Compliance, Verdachtsmeldewesen und Strafverfolgung
- größere Bedeutung nachvollziehbarer Dokumentation bei auffälligen Sachverhalten
Abgrenzung zur 6. Geldwäscherichtlinie 2024
Wichtig ist die Abgrenzung zur späteren Richtlinie (EU) 2024/1640, die als neue 6. Geldwäscherichtlinie / AMLD6 bezeichnet wird.
Während die Richtlinie (EU) 2018/1673 vor allem das Strafrecht betrifft, regelt die Richtlinie (EU) 2024/1640 institutionelle und aufsichtsbezogene Mechanismen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.