Liberia
Die Finanzsanktionen gegen Liberia dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Bestimmten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieses Personenkreises werden eingefroren. Ferner beinhalten sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Liberia-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Durch die Gemeinsamen Standpunkte 2004/487/GASP und 2008/109/GASP hat der Rat der Europäischen Union in Umsetzung diverser Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmte Sanktionen gegen Liberia angeordnet. Hierzu wurden zunächst zwei unterschiedliche Beschlüsse zur Anordnung eines Waffenembargos einerseits sowie zur Anordnung von Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen andererseits verabschiedet und entsprechende Verordnungen erlassen.
Mit Beschluss (GASP) 2015/1782 vom 5. Oktober 2015 und nachfolgender Verordnung (EU) 2015/1776 wurden die Reisebeschränkungen sowie die Finanzsanktionen ersatzlos aufgehoben. Das Waffenembargo besteht demgegenüber fort.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 10, der die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes 2008/109/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhrt von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Liberia verboten. Ausnahmen hiervon bestehen nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 11 AWV.
Nach der Verordnung 234/2004 darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Embargoverordnung
Änderungs- Durchführungsverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Beschluss 2014/141/GASP des Rates vom 14. März 2014 (Liberia) Erweiterung der Ausnahmegenehmigungen