Artikel 74 - Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern
| (1) | Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden: | |
| a) | Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; | |
| b) | Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; | |
| c) | Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung. | |
| (2) | Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen. | |
| (3) | Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen. | |