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Artikel 68 - Sanktionen

(1)
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses  Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur  Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die  vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über  Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und  setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
(2)
Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im  Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen  Folgendes definiert wird:
a)
die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften;
b)
Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen;
c)
die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind.
Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.

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