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Artikel 41 - Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben

Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen  gegenüber Kunden in Bezug auf Kunden, bei denen es sich um  Drittstaatsangehörige handelt und deren Antragsverfahren auf  Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investition  jeglicher Art, auch gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung  und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, läuft, wenden die Verpflichteten  mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4  Buchstaben a, c, e und f an.


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