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Artikel 29 - Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen

(1)
Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und  Terrorismusfinanzierung e signifikante strategische Mängel aufweisen,  werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem  Risiko“ eingestuft.
(2)
Zur Ermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Drittländer  wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn
a)
beim rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;
b)
bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;
c)
die gemäß den Buchstaben a und b festgestellten signifikanten strategischen Mängel von Dauer sind und keinerlei Maßnahmen zu ihrer Minderung getroffen wurden oder werden.
Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Unterabsatz 1  Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese  delegierten Rechtsakte binnen 20 Kalendertagen erlassen.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die Kommission Aufrufe von  internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für  die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung  zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher  Risikominderungsmaßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie von  diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder  öffentliche Erklärungen.
(4)
Wird gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt,  wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen  Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem  Drittland die in Artikel 34 Absatz 4 genannten verstärkten  Sorgfaltsmaßnahmen an.
(5)
In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in  Artikel 35 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen  ermittelt, die die von ein jedem Drittland ausgehenden spezifischen  Risiken mindern.
(6)
Stellt ein Mitgliedstaat ein von einem Drittland ausgehendes  spezifisches Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest,  das die Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ermittelt  hat und dem mit den in Absatz 5 genannten Gegenmaßnahmen nicht begegnet  werden kann, so kann er von Verpflichteten mit Sitz in seinem  Hoheitsgebiet verlangen, spezifische zusätzliche Gegenmaßnahmen zu  ergreifen, um die von diesem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken  zu mindern. Das ermittelte Risiko und die entsprechenden Gegenmaßnahmen  werden der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach Anwendung der  Gegenmaßnahmen mitgeteilt.
(7)
Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen  Gegenmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung  von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die  Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 6 bewertet die Kommission die eingegangenen Informationen, um eine Aussage treffen zu können, ob diese landesspezifischen Risiken die Integrität des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen. Soweit erforderlich überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, indem sie die zur Minderung dieser zusätzlichen Risiken erforderlichen Gegenmaßnahmen hinzufügt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 angewandten spezifischen zusätzlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind, um spezifische Risiken, die von diesem Drittland ausgehen, zu mindern, so kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische zusätzliche Gegenmaßnahme beendet.

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