Artikel 14 - Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
| (1) | Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte sowie den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden. |
| (2) | Die Verpflichteten richten interne Meldekanäle ein, die die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllen. |
| (3) | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden. |
| (41) | Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |