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Artikel 12 - Kenntnis der Anforderungen

Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner, die aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten resultierenden Anforderungen sowie die unternehmensweite Risikobewertung, internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.

                     

Die in Absatz 1 genannten  Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder  Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und  Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen  ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder  Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und  sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme  müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäsche  und der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.


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