ANHANG IV
Liste der hochwertigen Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 54:
| 1. | Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, |
| 2. | Uhren im Wert von mehr als 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, |
| 3. | Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, |
| 4. | Luftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung, |
| 5. | Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung. |