Eritrea

Die Finanzsanktionen gegen Eritrea dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben ist es untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen bzw. zu erhalten.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen

Hinweis: Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 enthält derzeit noch keine Einträge.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Auf Grundlage der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP vom 1. März 2010 restriktive Maßnahmen gegen Eritrea beschlossen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wurden die Vorgaben in unmittelbar geltendes Rechts umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

 

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Gemäß §69b Abs. (1) AWV, der die Regelungen des Beschlusses 2010/127/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Eritrea verboten.

In diesem Zusammenhang ist gemäß Artikel 8 Abs. (1) der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 auch die Beschaffung dieser Güter sowie die Bereitstellung von technischer, finanzieller Hilfe oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten untersagt.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, der  im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 genannten Personen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, sind eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).