Ägypten

Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Durch den Beschluss 2011/172/GASP vom 21.03.2011 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Hosni Mubarak, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Ägyptens erlassen. Hinsichtlich dieser Personen wurden von Seiten der ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder eingeleitet.

Der Beschluss 2011/172/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 vom 21.03.2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.