5. EU-Geldwäscherichtlinie – Umsetzung in deutsches Recht
Einleitung
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie erweiterte den bestehenden europäischen AML-Rahmen und führte zu zahlreichen Anpassungen im deutschen Geldwäschegesetz. Sie reagierte insbesondere auf neue Risiken durch digitale Geschäftsmodelle, Kryptowährungen, internationale Finanzstrukturen und mangelnde Transparenz bei wirtschaftlich Berechtigten.
Die Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie.
Ziel der Richtlinie
Ziel war eine weitere Stärkung des europäischen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Im Mittelpunkt standen:
- Einbeziehung neuer Verpflichteter
- stärkere Transparenz wirtschaftlich Berechtigter
- Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister
- strengere Pflichten bei Hochrisikoländern
- stärkere Kontrolle von Kryptowerten und digitalen Geschäftsmodellen
- erweiterte Kompetenzen von FIU und Strafverfolgungsbehörden
Umsetzung in Deutschland
Das novellierte Geldwäschegesetz trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Die Umsetzung führte zu erweiterten Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflichten, insbesondere in Bereichen wie Immobilien, Kunsthandel, Kryptowerten und Transparenzregister.
Kernänderungen
- Einbeziehung von Kryptowertedienstleistern
- Erweiterung des Verpflichtetenkreises
- stärkere Pflichten für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Kunsthändler und Auktionshäuser
- erweiterter Zugang zum Transparenzregister
- vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
- erweiterte Zugriffsmöglichkeiten für FIU und Strafverfolgungsbehörden
Dokumentenübersicht
Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren
| 09. August 2019 | BR-Drs 352/19 (Gesetzentwurf) | |
| 20. September 2019 | 1. Durchgang: BR-PlPr 980 , S. 377 - 379 | |
| 09. Oktober 2019 | BT-Drs 19/13827 (Gesetzentwurf) | |
| 18. Oktober 2019 | 1. Beratung: BT-PlPr 19/119 , S. 14762D - 14770C | PDF |
| 13. November 2019 | BT-Drs 19/15163 (Beschlussempfehlung) | |
| 14. November 2019 | 2. Beratung: BT-PlPr 19/127 , S. 15920C - 15928B | |
| 14. November 2019 | 3. Beratung: BT-PlPr 19/127 , S. 15928A | PDF |
| 14. November 2019 | BT-Drs 19/15196 (Bericht) | PDF |
| 29. November 2019 | 2. Durchgang: BR-PlPr 983 , S. 586 - 586 |
Verkündetes Gesetz
| 19. Dezember 2019 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (sog. 5 EU-GwR) |
Inkrafttreten zum 01. Januar 2020
(Art. 18 am 13. Dezember 2019, Art. 1 Nr. 21e am 01. Juli 2020, Art. 1 Nr. 25 am 01. Januar 2021)
Praxisrelevanz
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist besonders relevant für die Erweiterung des Verpflichtetenkreises und die stärkere Nutzung des Transparenzregisters. Für die Praxis ergeben sich daraus neue Anforderungen an KYC, Geschäftspartnerprüfung, Risikoklassifizierung und interne Sicherungsmaßnahmen.