Republik Guinea

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2014/213/GASP vom 14. April 2014 und der hierauf beruhender Verordnung (EU) Nr. 380/2014 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionsmaßnahmen gegen die Republik Guinea weitestgehend aufgehoben.

Aufgehoben wurden das Waffenembargo sowie die Ausfuhr- und Handelsbeschränkungen in Bezug auf Güter der internen Repression, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 statuiert wurden. Die Republik Guinea gilt somit nicht mehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Die Bereitstellungsverbote nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gelten allerdings fort.

Daneben sind auch die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, zu beachten.

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Die Finanzsanktionen gegenüber der Republik Guinea dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.