Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

 


Quelle: www.bafin.de

Die BaFin ist u.a. die Aufsichtsbehörde für sämtliche Kreditinstitute, Versicherungen und Zahlungs-institute. Der Sitz ist zweigeteilt - zum einen in Bonn und zum anderen in Frankfurt.

Die BaFin stellt sich vor

Geldwäschebekämpfung

"Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller Unternehmen im Finanzsektor, Transaktionen mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken und zu bekämpfen. Dies betrifft insbesondere Vorgänge, die der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen, sowie sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens eines Instituts führen können. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Solidität eines hierzu missbrauchten Unternehmens bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzplatzes gefährden.

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Schon die erste EG-Geldwäscherichtlinie von 1991 richtete sich deshalb nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen. Mit den beiden nachfolgenden Geldwäscherichtlinien aus den Jahren 2001 und 2005 wurde der Anwendungsbereich darüber hinaus auf andere Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors ausgedehnt. Hierzu gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Rechtsberufe und bestimmte gewerbliche Händler.

Im Finanzsektor unterstehen der Geldwäscheaufsicht der BaFin neben Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten insbesondere auch Lebensversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Personen und Unternehmen, die E-Geld verkaufen oder zurücktauschen.

Die Risiken, die sich aus einem Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche ergeben, bestehen gleichermaßen auch im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung oder bei sonstigen strafbaren Handlungen. Daher kommt der Prävention dieser Delikte durch die Institute, Unternehmen und Personen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, eine besondere Bedeutung zu.

Zentrales Ziel ist es, auf risikoorientierter Basis für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Hierzu gehört etwa, die so genannten Kundensorgfaltspflichten einzuhalten. Neben der Identifizierung des Kunden und etwaiger abweichend wirtschaftlich Berechtigter ist - soweit möglich - auch die Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung sowie deren laufende Kontrolle erforderlich. Diese Maßnahmen ermöglichen es, Geldflüsse nachzuvollziehen und ungewöhnliche oder gar verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu erkennen.

Die den geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterstehenden Personen und Unternehmen sind verpflichtet, derartigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen nachzugehen. Deuten Tatsachen darauf hin, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Geldwäschestraftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, haben die Verpflichteten eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten."

© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
zitiert von der 
BaFin-Homepage  (Stand: Juli 2014)

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Die Rolle der BaFin bei der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen

"Die BaFin verfolgt das Ziel, einen Missbrauch des Finanzsystems zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Vermögensgefährdung eines Instituts führen können, zu verhindern. Sie sorgt dafür, dass die zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Pflichten von den von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen umgesetzt werden. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

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Um dies zu erleichtern, sind seit 2003 alle Zuständigkeiten innerhalb der BaFin, die im Zusammenhang mit dieser Aufgabe stehen, sektorübergreifend gebündelt. Zuständig ist die Abteilung "Geldwäscheprävention" (GW). Sie übt die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle in § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) genannten Institute, Unternehmen und Personen aus. Zudem obliegt ihr die Aufsicht über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen im Sinne von § 25c Abs. 1 KWG. Hinzu kommt die laufende Fachaufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute, die das Leasing-, Factoring- oder Sortengeschäft betreiben, sowie über Zahlungsinstitute – insbesondere solche, die das Finanztransfergeschäft betreiben. Spiegelbildlich zur laufenden Aufsicht ist die Abteilung auch für die Verfolgung des unerlaubten Betreibens des Finanztransfergeschäfts (das so genannte "Underground Banking") zuständig.

Schließlich ist in der Abteilung "Geldwäscheprävention" auch die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach § 24c KWG angesiedelt. Hiermit können unter bestimmten Voraussetzungen Konten verdächtiger Terroristen oder anderer Straftäter bei in Deutschland ansässigen Kreditinstituten aufgespürt und an die jeweiligen Anfragenden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden) übermittelt werden.

Werden dabei Konten von (mutmaßlichen) Terroristen mit Sitz in der Europäischen Union entdeckt, kann die Abteilung GW diese Konten einfrieren und den jeweiligen Banken Transaktionen untersagen.

Die Abteilung GW vertritt außerdem die finanzaufsichtlichen Interessen in diversen internationalen und europäischen Gremien, insbesondere in der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) oder dem Sub-Committee on Anti Money Laundering (AMLC), einem Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden."

© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

zitiert von der  BaFin-Homepage  (Stand: Juli 2014)

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