Libanon

Die Finanzsanktionen gegenüber Libanon dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Diese beinhalten ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Daneben wurde in Umsetzung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates die Möglichkeit eröffnet, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte libanesische und syrische Amtsträger, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind, zu verhängen. Die Namensliste in Anhang I dieser Verordnung enthält derzeit jedoch noch keine Einträge.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z.B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

 

Nach § 69m Absatz 1 und 2 AWV besteht in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2006/625/GASP ein Waffenembargo, das heißt ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lieferung oder Herstellung von Rüstungsgütern darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.